Kernstück der Steuerreform ist die Entlastung von kleinen und mittleren Einkommensbeziehern um € 5 Mrd.
Die folgende Auflistung ist nur eine Zusammenfassung aller wesentlichen Punkte der Steuerreform und stellt lediglich einen Überblick dar.
Einkommensteuertarif ab 1.1.2016
Mit der Steuerreform und der damit verbundenen Tarifsenkung des Eingangssteuersatzes von 36,5% auf 25% werden alle lohn- und einkommensteuerzahlenden Personen entlastet. Anstatt der bisher geltenden drei, gibt es ab 2016 sechs Tarifstufen und dadurch eine Abflachung der Progression.
Steuerfreibeträge
Der Kinderfreibetrag wird von € 220,– auf € 440,– pro Kind verdoppelt. Haben beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen, können sie jeweils den gesplitteten Kinderfreibetrag je € 300,– beantragen.
Verkehrsabsetzbetrag
Ab 1.1.2016 werden Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbetrag in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Der Verkehrsabsetzbetrag wird auf € 400,– erhöht.
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen anstelle von Negativsteuer
Ab 1.1.2016 wird die Negativsteuer von maximal € 110,– durch eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bis max. € 500,– ersetzt.
Einschränkung der Topfsonderausgaben
Sonderausgaben aufgrund bestehender Verträge bleiben bis zur Veranlagung 2020 absetzbar, Sonderausgaben für neue Verträge ab 1.1.2016 sind nicht mehr absetzbar.
Erhöhung der Kapitalertragsteuer für Gewinnausschüttungen und Dividenden von 25% auf 27,5%. 25% Kapitalertragsteuer bleibt bei Sparbuchzinsen!
Mitarbeiterrabatte, freiw. soziale Leistungen
Bestimmte Vorteile aus dem Dienstverhältnis wie z.B. Diensterfindungen, werden in der Lohnsteuer wie auch in der Sozialversicherung steuerpflichtig.
Erhöhung KFZ Sachbezug in Abhängigkeit vom CO² Ausstoß von 1,5% auf 2%. Elektro-KFZ, genauer gesagt Kraftfahrzeuge mit einem CO² Ausstoß von Null sind völlig sachbezugsfrei. Neu eingeräumt wird ab 1.1.2016 die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für reine Elektro-KFZ bis zu einem Anschaffungswert von € 40.000,–.
Die Forschungsprämie wird von 10% auf 12% angehoben, hingegen kann eine Bildungsprämie und ein Bildungsfreibetrag nicht mehr geltend gemacht werden.
Verluste bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden, wie bei Bilanzieren, zukünftig zeitlich unbeschränkt vortragsfähig.
Registrierkassenpflicht
Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe wenn sie maßgebliche Umsatzgrenzen von € 15.000,– Umsatz bzw. € 7.500,– Bareinnahmen pro Jahr überschreiten.
Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug
Durch Sozialbetrug – insbesondere durch Scheinfirmen in der Baubranche entgehen der öffentlichen hand und den Sozialversicherungsträgern Steuern und Abgaben in einem erheblichen Ausmaß. Durch eine Anzahl von Maßnahmen soll die Sozialbetrugsbekämpfung verbessert und effizienter gestaltet werden.
Die Bestimmungen gelten ab 1.1.2016
Erhöhung Immobilienertragsteuer auf 30%
Die Immobilienertragsteuer wird ab 1.1.2016 von 25% auf 30% erhöht. Der besondere Steuersatz ist sowohl für private als auch betriebliche Grundstücksveräußerungen anzusetzen.
Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016
Die Berechnung der Grunderwerbsteuer wird bei unentgeltlichen Übertragungen künftig vom sogenannten Grundstückswert erfolgen. Der Grundstückswert ist entweder aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abzuleiten, oder auf Basis des dreifachen Bodenwerts nach BewG zuzüglich Wert des Gebäudes zu berechnen. Wird durch ein Gutachten ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen, kann dieser angesetzt werden.
Bei allen unentgeltlichen Übertragungen kommt der folgende Stufentarif zur Anwendung
Grundstückswert bis € 250.000,– 0,5%
für die nächsten € 150.000,– 2,0%
darüber hinaus 3,5%
Ab 1.1.2016 drei Umsatzsteuersätze
Normalsatz 20%
Ermäßigter Satz 10%
NEU: Ermäßigter Satz 13% für bestimmte Leistungen und Waren
z.B. Kinokarten, Personenbeförderung, Brennholz, lebende Tiere, usw.
Kontenregister: Inhalt, Einsicht und Einschau
Das Kontenregistergesetz soll eine einfachere und schnellere Erlangung von Kontoinformationen bewirken. Es regelt die Einführung eines zentralen Kontenregisters, in das Staatsanwaltschaft, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht, aber auch die Abgabenbehörden des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht nehmen können.
Etwaige Detailfragen sollten unbedingt in Zusammenarbeit mit einem fachkundigen Berater (z.B.: Steuerberater) abgeklärt werden.
Alexander Schaupper, akademischer Unternehmensberater
Member of CONSENCO Consulting Group
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